Wie erhält mein Kind außerschulische Förderung?
Eine außerschulische Förderung durch entsprechende Therapeuten ist zu gewährleisten, wenn
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
Hat mein Kind Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Entgegen der von der KMK vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Dyskalkulie um eine mit der Legasthenie vergleichbare Teilleistungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten. Die Wissenschaft hat hier längstens den Beweis erbracht, dass es sich bei ihr ebenfalls um eine Störung handelt, die sich nicht mit der Zeit auswächst und daher ebenfalls im Bereich des Prüfungswesens als Behinderung anzusehen ist. Auch bei der Dyskalkulie ist somit von Verfassung wegen ein Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz gegeben. Über Notenausgleich und Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.
Eine außerschulische Förderung durch entsprechende Therapeuten ist zu gewährleisten, wenn
- die Rechenschwäche Krankheitswert hat (Zuständigkeit der Krankenkasse)
- eine drohende oder bereits bestehende seelische Behinderung vorliegt.
(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Hat mein Kind Anspruch auf einen Nachteilsausgleich?
Entgegen der von der KMK vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Dyskalkulie um eine mit der Legasthenie vergleichbare Teilleistungsstörung im Bereich der schulischen Fertigkeiten. Die Wissenschaft hat hier längstens den Beweis erbracht, dass es sich bei ihr ebenfalls um eine Störung handelt, die sich nicht mit der Zeit auswächst und daher ebenfalls im Bereich des Prüfungswesens als Behinderung anzusehen ist. Auch bei der Dyskalkulie ist somit von Verfassung wegen ein Anspruch auf Nachteilsausgleich und Notenschutz gegeben. Über Notenausgleich und Notenschutz entscheidet die Klassenkonferenz.